Jede Bauleistung, somit auch die Montage einer Photovoltaikanlage muss am Ende abgenommen werden. Bei diesem Gebäude wurden wir gebeten vor der Abname eine Besichtigung durchzuführen um gegebenenfalls schon Mängelpunkte fest zu stellen. So hat die Montagefirma die Gelegenheit Ihre Mängel noch vor der Abnahme zu beseitigen. Mängel die zur Abnahme schon bestanden und offensichtlich sind, können nur noch schwer nach der Abnahme beanstandet werden.
Lage und Konstruktion
Die Photovoltaikanlage wurde auf einem Mehrfamilienhaus in München montiert. Es handelt sich um ein klassisches Schrägdach mit Ziegeldeckung und Südausrichtung. Die Unterkonstruktion ist mit Haupt- und Montageträgern ausgeführt, was eine hohe Flexiblität bei der Montage ermöglicht.
Es sind 27 Module mit ca. 400Wp montiert, der Solargenerator hat somit eine theoretische Gesamtleistung von ca. 10 kWp. Zusätzlich ist ein Batteriespeicher mit 10 kWh Kapazität angeschlossen.
Gut und Schlecht
Der Eigentümer des Gebäudes nimmt das Thema Energiewende sehr ernst. Neben der Photovoiltaikanlage mit Batteriespeicher wird auch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe montiert, die die alte Ölheizung ersetzt.
Außerdem wird eine Wallbox für die Nutzung der Elektromobilität eingebaut.
Vom Ansatz her also ein ideales Projekt. Auf den ersten Blick sah die Photovoltaikanlage auch gut aus, allerdings sind bei näherer Betrachtung doch ein paar mangelhafte Punkte aufgefallen.
Fehler bei der Montage
Die DC Verkabelung der Paneele lag überwiegend auf dem Dach und war nicht befestigt.
Gemäß den Anforderungen der DIN VDE 0100-712:2016-10 Abschnitt 521 gilt: „Kabel und Leitungen dürfen nicht direkt auf der Dachoberfläche verlegt werden.“ „Die direkte Verlegung auf dem Dach ist sowohl aus Sicht der erd- und kurzschlusssicheren Verlegung als auch des Schutzes vor Wind, mechanischen Beanspruchungen und Nagetierfraß unzulässig.“
Die DC-Verkabelung auf dem Dach war somit nicht gemäß dem Stand der Technik ausgeführt.
Die Montageanweisung der Modulhersteller geben in der Regel einen definierten Bereich an, an dem die Module geklemmt werden dürfen. Auch diese Vorgaben wurden bei diesem Dach leider nicht ganz eingehalten. Die Modulklemmen waren asymetrisch montiert. Durch die Unterkonstruktion mit Haupt- und Montageträgern kann das aber unproblematisch geändert werden.
Allerdings könenn diese beiden Punkte nur behoben werden, wenn die Anlage nochmals demontiert und neu montiert wird. In der Regel erfolgt das aber Abschnittsweise, so dass natürlich nicht alles wieder runter muss.
Warum kleinlich?
Manchmal erhalte ich von Montagefirmen die Antwort auf meine Mängelanzeige, dass die beanstandeten Punkte nicht so gravierend seien und keine ernsthaften Probleme darstellen würden. Sie behaupten, die Montage würde auch so für einige Jahre bestehen bleiben.
Obwohl dies kurzfristig zutreffen mag, ist es wichtig zu bedenken, dass Photovoltaikanlagen eine erwartete Lebensdauer von mindestens 20, besser 25 Jahren und mehr haben sollten. Angesichts der Tatsache, dass solche Anlagen ein Vierteljahrhundert lang den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, ist eine sorgfältige und ordnungsgemäße Ausführung unerlässlich.
Ein Beispiel hierfür ist die Verlegung von Kabeln. Wenn lose Kabel über 20 Jahre hinweg durch Wind, Regen und Schnee über die Ziegeldächer schleifen, kann die Isolierung der Kabel beschädigt werden. Dies könnte zu Isolationsfehlern führen, die dazu führen, dass der Wechselrichter abschaltet. Sollte dann die defekte Stelle lokalisiert werden müssen, kommt man um eine Demontage der Anlage kaum herum. Ob die Solarfirma, die die Anlage vor 20 Jahren installiert hat, dann noch Unterstützung leisten kann, ist äußerst ungewiss.
Die Abnahme
Die Bauabnahme ist ein entscheidender rechtlicher Vorgang am Ende eines Bauvorhabens, bei dem der Bauherr das Bauwerk vom Errichter offiziell abnimmt. Während der Bauabnahme wird geprüft, ob in unserem Fall die Photovoltaikanlage den vertraglichen Vereinbarungen und den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Dabei werden Mängel festgestellt und dokumentiert, die der Unternehmer vor der endgültigen Übernahme zu beheben hat. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die Anlage, und der Bauherr übernimmt die volle Verantwortung und das Risiko für die PV-Anlage.
Rechtliche Grundlage
Die Abnahme von Bauleistungen im deutschen Recht, insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), beruht primär auf den §§ 640 und 641 BGB.
- § 640 BGB – Abnahme: Dieser Paragraph regelt die Abnahme der Werkleistung, zu der auch Bauleistungen zählen. Nach § 640 Absatz 1 BGB ist der Besteller einer Werkleistung verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Die Abnahme bedeutet die Anerkennung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß.
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung: Hier wird geregelt, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes fällig wird. Das heißt, mit der Abnahme wird auch die Zahlungspflicht des Auftraggebers fällig.
Diese Regelungen sind besonders relevant im Kontext von Bauverträgen, wo die Abnahme eine entscheidende Rolle spielt, da sie nicht nur die Vergütungspflicht auslöst, sondern auch den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert und für die Beweislastumkehr in Bezug auf Mängel bedeutsam ist.