Lage und Konstruktion
Bei dem Dach handelt es sich um ein Reihenendhaus im Münchner Westen. Das Satteldach mit ca. 30° Dachneigung ist nach Westen und Osten ausgerichtet. Auf dem Foto ist die Westseite sichtbar.
Das Dach hat 5 PV-Module und zusätzlich eine solarthermische Anlage. Die rechten 3 Module wurden direkt an die Grenze zum Nachbargebäude montiert, da durch die Gauben, Schornsteine und Dachflächenfenster nur wenig Platz auf dem Dach vorhanden ist.
Gut und schlecht
Da diese Anlage bereits seit einiger Zeit montiert ist, galt zum damaligen Zietpunkt noch der alte Art. 30 Abs. 5 der BayBO. Nach dieser Vorschrift müssen nichtbrennbare dachparallele Anlagen mind. 50cm Abstand von Brandwänden einhalten. Diese Brandwände sind in der Regel zwischen unterschiedlichen Gebäuden anzuordnen, also insbesondere an der Grundstücksgrenze. Module mit brennbaren Materialien mussten vor 2023 sogar 1,25m Abstand einhalten.
Nach einigen anderen Bundesländern hat ab dem 01.08.2023 nun auch Bayern seine Landesbauordnung geändert um die maximale Belegung von Dächern bei kleinen Häusern zu ermöglichen.
„Durch die Änderungen in Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 BayBO soll für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern erleichtert werden. Im Ergebnis wird für sie das bereits seit der Bauordnungsnovelle 2008 bestehende Anforderungsprofil für aneinandergebaute Gebäude auf demselben Grundstück auf Gebäude, die an der Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, übertragen.
Quelle: BAYIKA Aktuelle Meldungen
Ab diesem Monat ist die oben beschrieben Anlage in der Form also glücklicher weise zulässig.
Sind die Module in einem Winkel zur Dachfläche aufgeständert, wie es beispielsweise bei einer Montage auf Flachdächern der Fall ist, sind jedoch weiterhin 1,25 m Abstand zur Brandwand vorgeschrieben.